Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

DE · BinSchPersV

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

In force142 articlesText checked on 24 Oct 2026

Contents

  1. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 1 Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Art. 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
  5. Art. 4 Zuständige Behörde
  6. Art. 5 Identitätsnachweis
  7. Art. 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
  8. Art. 7 Übersetzungen
  9. Art. 8 Gebühren und Auslagen
  10. Kapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung
  11. Art. 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
  12. Art. 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
  13. Art. 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
  14. Art. 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
  15. Art. 13 Amtlicher Berechtigungsschein
  16. Art. 14 Befreiungsmöglichkeiten
  17. Art. 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
  18. Art. 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
  19. Art. 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
  20. Art. 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
  21. Art. 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
  22. Art. 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
  23. Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
  24. Art. 20 Medizinische Tauglichkeit
  25. Art. 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
  26. Art. 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
  27. Art. 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
  28. Art. 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
  29. Art. 25 Fahrzeit
  30. Art. 26 Nachweis der Fahrzeiten
  31. Art. 27 Anerkennung von Fahrzeit
  32. Art. 28 Schifferdienstbuch
  33. Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
  34. Art. 29 Decksleute
  35. Art. 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin
  36. Art. 31 Matrose und Matrosin
  37. Art. 32 Bootsleute
  38. Art. 33 Steuerleute
  39. Art. 34 Maschinenkundige
  40. Art. 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
  41. Abschnitt 3 Führungsebene
  42. Art. 37 Erwerb des Unionspatentes
  43. Art. 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
  44. Art. 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
  45. Art. 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
  46. Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
  47. Art. 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
  48. Art. 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
  49. Art. 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
  50. Art. 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
  51. Art. 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
  52. Abschnitt 5 Sicherheitspersonal
  53. Art. 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
  54. Art. 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
  55. Art. 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  56. Art. 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  57. Art. 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  58. Art. 51 Atemschutzgerättragende Personen
  59. Art. 52 Durchführung der Prüfungen
  60. Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
  61. Art. 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
  62. Art. 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
  63. Art. 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
  64. Art. 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
  65. Art. 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
  66. Art. 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
  67. Abschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
  68. Art. 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
  69. Art. 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
  70. Art. 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
  71. Art. 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
  72. Art. 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
  73. Art. 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
  74. Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung
  75. Art. 65 Durchführung der Prüfung
  76. Art. 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  77. Art. 67 Zulassung zur Prüfung
  78. Art. 68 Prüfungskommissionen
  79. Art. 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder
  80. Art. 70 Befreiungen und Erleichterungen
  81. Art. 71 Nachteilsausgleich
  82. Art. 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
  83. Art. 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
  84. Art. 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
  85. Art. 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
  86. Art. 76 Prüfungsordnung
  87. Art. 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
  88. Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
  89. Art. 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  90. Art. 79 Erteilung der besonderen Berechtigung
  91. Art. 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
  92. Art. 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
  93. Art. 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
  94. Art. 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
  95. Art. 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches
  96. Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal
  97. Art. 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
  98. Art. 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
  99. Art. 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  100. Art. 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
  101. Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren
  102. Art. 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
  103. Art. 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
  104. Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
  105. Art. 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  106. Art. 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente
  107. Art. 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
  108. Art. 94 Entzug des Befähigungszeugnisses
  109. Art. 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
  110. Teil 3 Besatzung
  111. Art. 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
  112. Art. 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
  113. Art. 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
  114. Art. 99 Nutzung neuer Technologien
  115. Art. 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
  116. Art. 101 Betriebsformen
  117. Art. 102 Bordbuch
  118. Art. 103 Dienst- und Ruhezeiten
  119. Art. 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine
  120. Art. 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
  121. Art. 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
  122. Art. 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
  123. Art. 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
  124. Art. 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
  125. Art. 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  126. Art. 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
  127. Art. 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
  128. Art. 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
  129. Art. 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
  130. Art. 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
  131. Art. 116 Abweichungen
  132. Art. 117 Ausnahmebewilligungen
  133. Art. 118 Zusätzliche Bestimmungen
  134. Teil 4 Pflichten
  135. Art. 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
  136. Teil 5 Ordnungswidrigkeiten
  137. Art. 120 Ordnungswidrigkeiten
  138. Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung
  139. Art. 121 Überwachung
  140. Art. 122 Evaluierung
  141. Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
  142. Art. 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
  143. Art. 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
  144. Art. 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
  145. Art. 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  146. Art. 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
  147. Art. 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
  148. Art. 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  149. Art. 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
  150. Art. 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
  151. Art. 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
  152. Art. 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
  153. Art. 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
  154. Art. 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
  155. Art. 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
  156. Art. 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  157. Art. 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
  158. Art. 139 Umtausch von Radarbescheinigungen
  159. Art. 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
  160. Art. 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
  161. Art. 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch