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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Contents
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
- Art. 4 Zuständige Behörde
- Art. 5 Identitätsnachweis
- Art. 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
- Art. 7 Übersetzungen
- Art. 8 Gebühren und Auslagen
- Kapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung
- Art. 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
- Art. 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
- Art. 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
- Art. 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
- Art. 13 Amtlicher Berechtigungsschein
- Art. 14 Befreiungsmöglichkeiten
- Art. 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
- Art. 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
- Art. 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
- Art. 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
- Art. 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
- Art. 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
- Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
- Art. 20 Medizinische Tauglichkeit
- Art. 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
- Art. 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
- Art. 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
- Art. 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
- Art. 25 Fahrzeit
- Art. 26 Nachweis der Fahrzeiten
- Art. 27 Anerkennung von Fahrzeit
- Art. 28 Schifferdienstbuch
- Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
- Art. 29 Decksleute
- Art. 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin
- Art. 31 Matrose und Matrosin
- Art. 32 Bootsleute
- Art. 33 Steuerleute
- Art. 34 Maschinenkundige
- Art. 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
- Abschnitt 3 Führungsebene
- Art. 37 Erwerb des Unionspatentes
- Art. 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
- Art. 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
- Art. 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
- Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
- Art. 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
- Art. 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
- Art. 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
- Art. 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
- Art. 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
- Abschnitt 5 Sicherheitspersonal
- Art. 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
- Art. 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
- Art. 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Art. 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Art. 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Art. 51 Atemschutzgerättragende Personen
- Art. 52 Durchführung der Prüfungen
- Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
- Art. 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
- Art. 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
- Art. 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
- Art. 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- Art. 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- Art. 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
- Abschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
- Art. 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
- Art. 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
- Art. 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
- Art. 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
- Art. 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
- Art. 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
- Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung
- Art. 65 Durchführung der Prüfung
- Art. 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- Art. 67 Zulassung zur Prüfung
- Art. 68 Prüfungskommissionen
- Art. 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder
- Art. 70 Befreiungen und Erleichterungen
- Art. 71 Nachteilsausgleich
- Art. 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
- Art. 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
- Art. 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
- Art. 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
- Art. 76 Prüfungsordnung
- Art. 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
- Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
- Art. 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
- Art. 79 Erteilung der besonderen Berechtigung
- Art. 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
- Art. 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
- Art. 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
- Art. 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
- Art. 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches
- Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal
- Art. 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
- Art. 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
- Art. 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Art. 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
- Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren
- Art. 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
- Art. 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
- Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
- Art. 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
- Art. 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente
- Art. 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
- Art. 94 Entzug des Befähigungszeugnisses
- Art. 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
- Teil 3 Besatzung
- Art. 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
- Art. 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
- Art. 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
- Art. 99 Nutzung neuer Technologien
- Art. 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
- Art. 101 Betriebsformen
- Art. 102 Bordbuch
- Art. 103 Dienst- und Ruhezeiten
- Art. 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine
- Art. 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
- Art. 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
- Art. 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
- Art. 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
- Art. 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
- Art. 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Art. 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
- Art. 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
- Art. 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
- Art. 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
- Art. 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
- Art. 116 Abweichungen
- Art. 117 Ausnahmebewilligungen
- Art. 118 Zusätzliche Bestimmungen
- Teil 4 Pflichten
- Art. 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
- Teil 5 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 120 Ordnungswidrigkeiten
- Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung
- Art. 121 Überwachung
- Art. 122 Evaluierung
- Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Art. 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
- Art. 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
- Art. 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
- Art. 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
- Art. 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
- Art. 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
- Art. 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
- Art. 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
- Art. 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
- Art. 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
- Art. 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
- Art. 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
- Art. 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
- Art. 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
- Art. 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Art. 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
- Art. 139 Umtausch von Radarbescheinigungen
- Art. 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
- Art. 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
- Art. 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch