DE · 20. BImSchV
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Contents
- Erster Teil Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
- Art. 3 Lagerung in Tanklagern
- Art. 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
- Art. 5 Bewegliche Behältnisse
- Art. 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
- Dritter Teil Verfahren zur Messung und Überwachung
- Art. 7 Meßöffnungen und Meßplätze
- Art. 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- Art. 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
- Art. 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
- Art. 11 Zulassung von Ausnahmen
- Art. 12 Zugänglichkeit der Normen
- Art. 13 Ordnungswidrigkeiten
- Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
- Art. 14 Übergangsregelung