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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 78Unvermutete Prüfungen

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

In forceOfficial text

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.