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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 77Kassensicherheit

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

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Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.