BfAAG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
BfAAG Art. 5Wahl des Personalrats
Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
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Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.