BerRehaG Art. 29Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Sechster Abschnitt Kostenregelung
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Sechster Abschnitt Kostenregelung
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.