BEHG · Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
BEHG Art. 19Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.