Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BEEG Art. 24Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt

Abschnitt 4 Statistik und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.