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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 61Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Kapitel 3 Berufliche Umschulung

In forceOfficial text

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.