BBiG чл. 61Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Kapitel 3 Berufliche Umschulung
Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.