BBhV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
BBhV Art. 20aSystemische Therapie
Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
36 Sitzungen
36 Sitzungen
in Ausnahmefällen
weitere 12 Sitzungen
weitere 12 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.