BBhV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
BBhV Art. 20Verhaltenstherapie
Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzel- behandlung
Gruppen- behandlung
im Regelfall
60 Sitzungen
60 Sitzungen
in Ausnahmefällen
weitere 20 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.