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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 83Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.