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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 62Anwärtererhöhungsbetrag

Abschnitt 6 Anwärterbezüge

In forceOfficial text

Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.