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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 37Bundesbesoldungsordnung R

Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte

In forceOfficial text

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.