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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 124Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.