BauGB Art. 124Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.