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Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
Contents
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
- Art. 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
- Art. 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Unterabschnitt 1 Allgemeines
- Art. 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Unterabschnitt 2 Ausbildung
- Art. 7 Ziel der Ausbildung
- Art. 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
- Art. 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
- Art. 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
- Art. 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- Art. 12 Dauer
- Art. 13 Teile der Ausbildung
- Art. 14 Ausbildungsorte
- Art. 15 Pflegepraktikum
- Art. 16 Praxisanleitung
- Art. 17 Praxisbegleitung
- Art. 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
- Art. 19 Gesamtverantwortung der Schule
- Art. 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- Art. 21 Staatliche Prüfung
- Art. 22 Mindestanforderungen an Schulen
- Art. 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- Art. 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
- Art. 25 Anrechnung von Fehlzeiten
- Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
- Art. 26 Ausbildungsvertrag
- Art. 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
- Art. 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
- Art. 29 Ausbildungsvergütung
- Art. 30 Sachbezüge
- Art. 31 Überstunden und ihre Vergütung
- Art. 32 Probezeit
- Art. 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- Art. 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Art. 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
- Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
- Art. 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- Art. 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Art. 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- Art. 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- Art. 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- Art. 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- Art. 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- Art. 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- Art. 46 Anpassungsmaßnahmen
- Art. 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 49 Eignungsprüfung
- Art. 50 Kenntnisprüfung
- Art. 51 Anpassungslehrgang
- Unterabschnitt 1 Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
- Art. 52 Dienstleistungserbringung
- Art. 53 Meldung der Dienstleistungserbringung
- Art. 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- Art. 55 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- Art. 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- Art. 57 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- Art. 58 Pflicht zur erneuten Meldung
- Unterabschnitt 2 Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
- Art. 59 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- Unterabschnitt 1 Zuständigkeit
- Art. 60 Zuständige Behörde
- Unterabschnitt 2 Weitere Aufgaben
- Art. 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- Art. 62 Warnmitteilung
- Art. 63 Löschung einer Warnmitteilung
- Art. 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- Art. 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
- Art. 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
- Art. 67 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
- Art. 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
- Art. 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- Art. 71 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- Art. 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen