Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

DE · ATA-OTA-G

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Van kracht72 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  2. Art. 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
  3. Art. 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
  4. Art. 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  5. Art. 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  6. Art. 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  7. Unterabschnitt 1 Allgemeines
  8. Art. 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  9. Unterabschnitt 2 Ausbildung
  10. Art. 7 Ziel der Ausbildung
  11. Art. 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
  12. Art. 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
  13. Art. 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
  14. Art. 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  15. Art. 12 Dauer
  16. Art. 13 Teile der Ausbildung
  17. Art. 14 Ausbildungsorte
  18. Art. 15 Pflegepraktikum
  19. Art. 16 Praxisanleitung
  20. Art. 17 Praxisbegleitung
  21. Art. 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
  22. Art. 19 Gesamtverantwortung der Schule
  23. Art. 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
  24. Art. 21 Staatliche Prüfung
  25. Art. 22 Mindestanforderungen an Schulen
  26. Art. 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  27. Art. 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
  28. Art. 25 Anrechnung von Fehlzeiten
  29. Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
  30. Art. 26 Ausbildungsvertrag
  31. Art. 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
  32. Art. 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
  33. Art. 29 Ausbildungsvergütung
  34. Art. 30 Sachbezüge
  35. Art. 31 Überstunden und ihre Vergütung
  36. Art. 32 Probezeit
  37. Art. 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  38. Art. 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  39. Art. 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  40. Art. 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  41. Art. 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
  42. Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
  43. Art. 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
  44. Art. 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  45. Art. 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
  46. Art. 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
  47. Art. 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
  48. Art. 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  49. Art. 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
  50. Art. 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
  51. Art. 46 Anpassungsmaßnahmen
  52. Art. 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  53. Art. 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  54. Art. 49 Eignungsprüfung
  55. Art. 50 Kenntnisprüfung
  56. Art. 51 Anpassungslehrgang
  57. Unterabschnitt 1 Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
  58. Art. 52 Dienstleistungserbringung
  59. Art. 53 Meldung der Dienstleistungserbringung
  60. Art. 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  61. Art. 55 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  62. Art. 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  63. Art. 57 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
  64. Art. 58 Pflicht zur erneuten Meldung
  65. Unterabschnitt 2 Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
  66. Art. 59 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
  67. Unterabschnitt 1 Zuständigkeit
  68. Art. 60 Zuständige Behörde
  69. Unterabschnitt 2 Weitere Aufgaben
  70. Art. 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  71. Art. 62 Warnmitteilung
  72. Art. 63 Löschung einer Warnmitteilung
  73. Art. 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  74. Art. 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  75. Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
  76. Art. 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  77. Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
  78. Art. 67 Bußgeldvorschriften
  79. Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
  80. Art. 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
  81. Art. 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  82. Art. 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
  83. Art. 71 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
  84. Art. 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen