ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes ÖDAPrV Art. 51Inkrafttreten Abschnitt 4 Schlussbestimmung In forceOfficial text Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 50 Contents