ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes ÖDAPrV ст. 51Inkrafttreten Abschnitt 4 Schlussbestimmung ДействуетОфициальный текст Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft. ← Предыдущая · ст. 50 Содержание