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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 39Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 5 Mündliche Ergänzungsprüfung

In forceOfficial text

Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.