ÖDAPrV ст. 39Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 5 Mündliche Ergänzungsprüfung
Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.