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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 14Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung

Unterabschnitt 2 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr 1.

mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.

die Besorgnis der Befangenheit besteht.