ÖDAPrV ст. 14Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung
Unterabschnitt 2 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung
Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr 1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.