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VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz

§ 13 VZKGDatenverwendung

2. Abschnitt Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer

In forceOfficial text

Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 , ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß den Bestimmungen des § 11 zu verarbeiten und an die Benutzer des für den Entgeltvergleich zur Verfügung stehenden Berechnungstools zu übermitteln.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-10-31