VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz
§ 13 VZKGDatenverwendung
2. Abschnitt Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer
Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 , ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß den Bestimmungen des § 11 zu verarbeiten und an die Benutzer des für den Entgeltvergleich zur Verfügung stehenden Berechnungstools zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-10-31