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Befreiung der internationalen Organisati · Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

§ 0 Befreiung der internationalen Organisati

In forceOfficial text

Verordnung der Bundesregierung über die Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

StF: BGBl. II Nr. 179/2001

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 in der jeweils geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: