§ 0 Befreiung der internationalen Organisati
Verordnung der Bundesregierung über die Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
StF: BGBl. II Nr. 179/2001
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 in der jeweils geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: