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ERegV 2022 · Ergänzungsregisterverordnung 2022

§ 7 ERegV 2022Änderungen des Registerinhaltes

1. Abschnitt Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)

In KraftAmtlicher Text

(1) Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.

(2) Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß § 1 Z 4 in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach § 6 Abs. 2 der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.