ERegV 2022 · Ergänzungsregisterverordnung 2022
§ 1 ERegV 2022Eintragung
1. Abschnitt Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)
Z 2 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 14 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ).
Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 , noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen
1. auf Antrag der betroffenen Person,
2. im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 ,
3. auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG oder
4. bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.
Verweist auf
- ERegV 2022 § 10
- ERegV 2022 § 14
- ERegV 2022 Art. 16
- ERegV 2022 Art. 4a
- ERegV 2022 § 6