ERegV 2022 · Ergänzungsregisterverordnung 2022
§ 8 ERegV 2022Verwendung des Registerinhaltes
1. Abschnitt Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)
(1) Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.
(2) Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.
Verweist auf
- ERegV 2022 Art. 16a
- ERegV 2022 § 2