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HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

§ 18 HS-WVAllgemeine Grundsätze der Jahresabschlusserstellung

4. Abschnitt Erstellung des Jahresabschlusses

In KraftAmtlicher Text

Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.