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HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

§ 17 HS-WVZweck und Inhalt des Jahresabschlusses

4. Abschnitt Erstellung des Jahresabschlusses

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.

(2) Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:

1. der Bilanz gemäß Anlage 1 ,

2. der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und

3. dem Anhang.