HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 17 HS-WVZweck und Inhalt des Jahresabschlusses
4. Abschnitt Erstellung des Jahresabschlusses
(1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
(2) Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:
1. der Bilanz gemäß Anlage 1 ,
2. der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
3. dem Anhang.
Verweist auf
- HS-WV Art. 40