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ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

§ 17 ISBGGebühren- und Abgabenbefreiung

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

(1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.

(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.