ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 17 ISBGGebühren- und Abgabenbefreiung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
(1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.