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G-EnLD-VO 2017 · Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

§ 12 G-EnLD-VO 2017Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas

6. Teil Informationspflicht bei Eintritt eines Engpassfalls

In KraftAmtlicher Text

Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.