§ 6 Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten
Artikel 6
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 18)
bestimmt.