VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
§ 64 VerwGesG 2016Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
2. Unterabschnitt Streitbeilegung
Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.