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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 63 VerwGesG 2016Beschwerdemanagement

1. Unterabschnitt Beschwerdemanagement

In KraftAmtlicher Text

(1) Verwertungsgesellschaften haben für ihre Mitglieder, Bezugsberechtigten und Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, ein Beschwerdemanagement einzurichten. Sie haben zu ermöglichen, dass Beschwerden in elektronischer Form eingebracht werden, und die Berechtigten darüber auf ihrer Website zu informieren.

(2) Beschwerden sind wirksam und zügig zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten. Wird eine Beschwerde abgewiesen, ist dies zu begründen.