ExSV 2015 · Explosionsschutzverordnung 2015
§ 34 ExSV 2015Sprachliche Gleichbehandlung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.