ExSV 2015 · Explosionsschutzverordnung 2015
§ 20 ExSV 2015Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
4. Abschnitt Konformitätsbewertung
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 19 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.