ExSV 2015 · Explosionsschutzverordnung 2015
§ 12 ExSV 2015Identifizierung der Wirtschaftsakteure
2. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen sie ein Produkt bezogen haben;
2. an die sie ein Produkt abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Abs. 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.