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ExSV 2015 · Explosionsschutzverordnung 2015

§ 12 ExSV 2015Identifizierung der Wirtschaftsakteure

2. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen sie ein Produkt bezogen haben;

2. an die sie ein Produkt abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Abs. 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.