VRV 2015 · Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
§ 35 VRV 2015Nettovermögen
3. Abschnitt Rechnungsabschluss
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
2. der Nacherfassung von Vermögenswerten,
3. den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),
4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
5. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
6. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
7. der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen,
8. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
9. den Haushaltsrücklagen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-04-14