BVK-FBlV · Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung
§ 3 BVK-FBlV
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
(2) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-11-15