BVK-FBlV · Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung
§ 1 BVK-FBlV
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden (vgl. § 3).
Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) sind entsprechend der Gliederung in der Anlage 1 zu erstellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-11-15