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Übereinkommen über den internationalen S · Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

§ 0 Übereinkommen über den internationalen S(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 92/2024 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2024,) (Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

StF: BGBl. III Nr. 287/2013 (NR: GP XXIV RV 2448 AB 2462 S. 216. BR: AB 9113 S. 823. )

BGBl. III Nr. 46/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 128/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 173/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 196/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/2024 (K – Geltungsbereich)

*Belgien III 173/2020 *Deutschland III 287/2013 *Estland III 287/2013 *Finnland III 287/2013 *Frankreich III 287/2013 *Griechenland III 196/2022 *Irland III 92/2024 *Lettland III 46/2018 *Malta III 92/2024 *Monaco III 46/2018 *Portugal III 46/2018 *Schweiz III 287/2013 *Tschechische R III 287/2013 *Vereinigtes Königreich III 287/2013 *Zypern III 128/2018

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [ Nr. 35 ]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Art. 32 Abs. 2 abgegeben.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Art. 56 Abs. 1 zu Art. 51 Abs. 2 angebracht und Erklärungen gemäß Art. 32 Abs. 2, sowie Art. 38 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens abgegeben.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-06-27