B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 50 B-VG
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
(1) Der Abschluss von
1. politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie
2. Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
(2) Für Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Abs. 1, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.
2. Insoweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates.
3. Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Abs. 1
a) auf der Grundlage von zwei authentischen Sprachfassungen und einer Übersetzung in die deutsche Sprache,
b) wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, auf der Grundlage dieser und einer weiteren authentischen Sprachfassung
erfolgt.
4. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4 ist Art. 42 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-07-01
Verweist auf
Zitiert von
- Abkommen – Einkommen- und Vermögensteue § 0
- Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer § 0
- Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer § 0
- Abkommen für die Organisation des Vertra § 0
- Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh § 0
- Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh § 0
- Abkommen über Beziehungen im audiovisuel § 0
- Abkommen über den rechtlichen Status der § 0
- Abkommen über den Sitz des Back-up-Syste § 0
- Abkommen über die Errichtung des Interna § 0
- Abkommen über die gegenseitige Hilfeleis § 0
- Abkommen über die Nachnutzung der ehemal § 0
- Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem § 0
- Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka § 0
- Abkommen über die Zusammenarbeit für ein § 0
- Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere § 0
- Abkommen über die Zusammenarbeit in den § 0
- Abkommen über die Zusammenarbeit in den § 0
- Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bek § 0
- Abkommen über eine strategische Partners § 0
- Abkommen über eine umfassende und verstä § 0
- Abkommen über eine verstärkte Partnersch § 0
- Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bere § 0
- Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit § 0
- Abkommen über wissenschaftlich-technolog § 0
- Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb § 0
- Abkommen über Zusammenarbeit und gegense § 0
- Abkommen über Zusammenarbeit und gegense § 0
- Abkommen über Zusammenarbeit und gegense § 0
- Abkommen zur Gründung einer Assoziation § 0
- Alpenkonvention § 0
- Amtssitz – Internationale Anti-Korruptio § 0
- Amtssitz – Organisation für Sicherheit u § 0
- Amtssitzabkommen – Agentur der Europäisc § 0
- Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich § 0
- Änderung des Internationalen Übereinkomm § 0
- Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen § 0
- Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen § 0
- Anti-Doping-Konvention § 0
- Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT § 0
- Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT § 0
- Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT § 0
- Aufhebung des Abkommens über die Zusamme § 0
- Aufteilung entzogener Erträge aus Straft § 0
- Auskunftsaustausch in Steuersachen (Ando § 0
- Auslieferung (Brasilien) § 0
- Basler Übereinkommen über die Kontrolle § 0
- Beförderungsvertrag im internationalen S § 0
- Bekämpfung der Wüstenbildung in den von § 0
- BGBlG § 5
- BMG § 2
- Central European Exchange Programme for § 0
- Datenschutzübereinkommen § 0
- Donauschutzübereinkommen § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom V § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommensteuer - Pr § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommensteuer - Pr § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Tür § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Ver § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Ver § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Ver § 0
- Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuern (D § 0
- Doppelbesteuerung und Verhinderung der S § 0
- Doppelbesteuerung und Verhinderung der S § 0
- Doppelbesteuerung und Verhinderung der S § 0
- Doppelbesteuerung und Verhinderung der S § 0
- Doppelbesteuerung und zur Verhinderung d § 0
- Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slow § 0
- Durchführungsvereinbarung des Vertrages § 0
- EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel § 0
- EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowak § 0
- EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec § 0
- Einräumung von Privilegien und Immunität § 0