BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 31 BiBuG 2014Anerkennung – Eintragung
2. Abschnitt Anerkennungsverfahren
(1) Die Behörde hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2) Anerkannte Gesellschaften sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.