BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 30 BiBuG 2014Anspruch auf Anerkennung
2. Abschnitt Anerkennungsverfahren
(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.