BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 29 BiBuG 2014Antrag auf Anerkennung
2. Abschnitt Anerkennungsverfahren
Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.